Rechtliches

"ABB" Air Augsburg

Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und deren Gepäck („ABB“) Air Augsburg GmbH („Air Augsburg“)

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1. Vertraglicher Geltungsbereich

 

1.1. Die nachfolgenden vertraglichen Regelungen gelten für den zwischen Air Augsburg sowie dem Kunden zu schließende bzw. geschlossenen Beförderungsvertrag.

1.2. Von den ABB abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese finden nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Air Augsburg Anwendung.

1.3. Der Kunde kann Verbraucher oder Unternehmer sein.


 

2. Definitionen

Fluggast
Der „Fluggast“ ist jede natürliche Person, die mit der Zustimmung der Air Augsburg in einem Luftfahrzeug befördert wird oder werden soll.

Luftfahrtunternehmen
Das „Luftfahrtunternehmen“ ist ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.

Vertraglicher und Ausführender Luftfrachtführer
„Vertraglicher Luftfrachtführer“ ist eine Person, die mit einem Reisenden oder einer für den Reisenden handelnden Person einen dem MÜ unterliegenden Beförderungsvertrag geschlossen hat.
„Ausführender Luftfrachtführer“ bezeichnet eine vom vertraglichen Luftfrachtführer abweichende Person, die auf Grund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Luftfrachtführer verpflichtet und berechtigt ist, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen.

ICAO
ICAO ist die Internationale Zivilluftfahrtorganisation (in Englisch: „International Civil Aviation Organization“).

IATA
IATA ist die Internationale Luftverkehrs-Vereinigung (in Englisch: „International Air Transport Association“).

Unternehmer
Der „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB Abs. 1).

Verbraucher
Der „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

Zuständige Behörde
Die „zuständige Behörde“ sind alle Behörden, die nach ihrer Zuständigkeit Verwaltungsakte und Maßnahmen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dem Luftfahrzeug, der Besatzung des Luftfahrzeugs, den Fluggästen treffen dürfen (insb. das Luftfahrt-, Zoll- und Steuer-, Einreisebehörden, Polizei- Ordnungsbehörden) treffen können.

Gesetzliche Vorschriften
„Gesetzliche Vorschriften“ sind rechtliche Regelungen und Rechtsakte, die ein bestimmtes Verhalten oder die Ausgestaltung von Sachverhalten für oder in Zusammenhang mit der Beförderung oder der Erbringung von zusätzlichen Leistungen vorgeben. Sie enthalten Gebote, Verbote oder Erlaubnisse und können in Gesetzen, Verordnungen oder Satzungen oder vergleichbaren ausländischen rechtlichen Regelungen festgelegt sein. Dies umfasst auch hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung, mit denen abstrakt-generelle rechtliche Regelungen und Rechtsakte im Einzelfall vollzogen werden.

Gepäck oder Gepäckstück
Ein „Gepäck“ oder „Gepäckstück“ sind alle Gegenstände, die für den Gebrauch des Fluggastes bestimmt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst dieser Begriff sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck des Fluggastes. Aufgegebenes Gepäck ist dasjenige Gepäck, das in Obhut des Luftfahrtunternehmens genommen wird. Nicht aufgegebenes Gepäck ist das Gepäck eines Fluggastes mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.

Flugreise
Eine „Flugreise“ sind mehrere Flüge, die Teil einer einheitlichen Beförderungsleistung sind.

Gefährliche Güter (Dangerous Goods)
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie Tieren und anderen Sachen ausgehen können. Welche Güter als gefährliche Güter einzustufen sind, ist durch die ICAO in den technischen Richtlinien für den sicheren Transport von gefährlichen Gütern im Luftverkehr („ICAO T.I.“) geregelt.

Besondere Haftungsvorschriften
• das Luftverkehrsgesetz („LuftVG“);
• die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 09.10.1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.05.2002 („VO (EG) 2027/97“);
• das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Montreal am 28. Mai 1999 („Montrealer Übereinkommen oder MÜ“);
• das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet am 12. Oktober 1929 in Warschau oder dieses in der durch das Haager Protokoll vom 28. September 1955 geänderten Fassung und das in Guadalajara am 18. September 1961 geschlossene Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen („Warschauer Abkommen“);
• und die sonstigen in § 44 LuftVG genannten Vorschriften.


 

3. Vertragsgegenstand

Der Kunde schließt mit Air Augsburg einen Vertrag über die Beförderung von Personen oder Sachen mit einem Luftfahrzeug. Air Augsburg ist vertraglicher Luftfrachtführer im Sinne des MÜ, d.h. er schließt im Sinne von Art. 39 MÜ mit einem Reisenden oder einer für den Reisenden handelnden Person, hier dem Kunden, einen Beförderungsvertrag und verpflichtet und berechtigt eine andere Person, den ausführenden Luftfrachtführer, aufgrund einer Vereinbarung, die Beförderung ganz oder zum Teil auszuführen.

Die vertraglich geschuldete Beförderung kann einen Flug oder mehrere Flüge mit einem oder mehreren Luftfahrzeugen umfassen.

Anstatt der Erbringung einer Beförderungsleistung wird Air Augsburg im Einzelfall, soweit sie ausdrücklich darauf hinweist, nicht als vertraglicher Luftfrachtführer, sondern lediglich als Vermittler von Luftbeförderungsleistungen tätig. Darüber hinaus kann Air Augsburg in Zusammenhang mit der geschuldeten Beförderung auch andere Leistungen Dritter vermitteln.


 

4. Pflichten der Air Augsburg

4.1. Air Augsburg verpflichtet sich,
• ein oder mehreren Luftfahrtunternehmen für die Durchführung der Beförderung geeignete Luftfahrtunternehmen auszuwählen und mit der Ausführung der Beförderung zu beauftragen;
• die für die Durchführung der Beförderung notwendigen Informationen einzuholen und dem durchführenden Luftfahrtunternehmen zur Verfügung zu stellen;
• ggf. vom Kunden gewünschten zusätzlichen Leistungen Dritter („Dienstleister“) auf Kosten des Kunden im Rahmen des Möglichen zu vermitteln;
• die Durchführung der Beförderung mit den Luftfahrtunternehmen oder die Erbringung von Leistungen mit den Dienstleistern zu koordinieren und diese bei Bedarf zu unterstützen.

4.2. Air Augsburg wird seine Pflichten, insbesondere die Auswahl der Luftfahrtunternehmen und ggf. der Dienstleister, mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erfüllen.


 

5. Pflichten des Kunden

5.1. Der Kunde steht dafür ein, dass:
• die Fluggäste und das Gepäck zur Beförderung geeignet sind (Fluggäste und Gepäck sind nicht zur Beförderung geeignet, wenn der Zustand des jeweiligen Fluggasts oder Gepäcks ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Fluggäste und/oder der Besatzungsmitglieder oder dritter Personen darstellt);
• weder in der Person des Kunden (als natürliche oder juristische Person) noch in der Person der jeweiligen Fluggäste Gründe vorliegen, welche dazu führen, dass deren Beförderung ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften wäre und
• das beförderte Gepäck nichts beinhaltet, was dazu führt, dass dessen Beförderung ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften wäre.

5.2. Der Kunde wird Air Augsburg spätestens 48 Stunden vor dem jeweiligen Flug eine Liste mit den Flugästen des jeweiligen Flugabschnitts sowie nach Bedarf weiteren Informationen, die Air Augsburg oder das Luftfahrtunternehmen benötigen, um den Flug in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen, zur Verfügung stellen. Der Kunde steht dafür ein, dass die Air Augsburg zur Verfügung gestellten Informationen richtig und vollständig sind.

5.3. Der Kunde wird alle Fluggäste über die Abflugzeit jedes Flugabschnitts informieren und dafür Sorge tragen, dass alle Fluggäste und das Gepäck spätestens zu der in der Charter-Bestätigung angegebenen Check-in-Zeit am Abflughafen sind.

5.4. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass alle Fluggäste des jeweiligen Fluges sämtliche gesetzlichen Vorschriften (insb. Ein- und Ausreisebestimmungen, Gesundheitsbestimmungen), in das, über das oder von dem das jeweils zur Beförderung eingesetzte Luftfahrzeug abfliegt, einhalten. Der Kunde ist weiter dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass alle Fluggäste über die notwendigen Reisedokumente (insb. Ausweisdokumente, Visa, medizinische Dokumente), die zur Einreise in ein Land, zum Transit durch ein Land oder zur Ausreise aus einem Land erforderlich sind, in welches, von welchem bzw. über welches das zur Beförderung eingesetzte Luftfahrzeug im Laufe der Flugreise (ab-)fliegt.

5.5. Weder Air Augsburg, das Luftfahrtunternehmen noch den Dienstleister haften gegenüber dem Kunden, den Fluggästen oder einem Dritten, wenn Air Augsburg, das Luftfahrtunternehmen oder die Besatzung eines zur Beförderung eingesetzten Luftfahrzeugs die Beförderung eines Flugastes oder wenn ein Dienstleister die Erbringung von Leistungen verweigert, weil Air Augsburg oder ein Fluggast gegen die Bestimmungen der Absätze 5.1. bis 5.4 verstoßen hat. Der Kunde stellt Air Augsburg und die die Flugreise durchführenden Luftfahrtunternehmen insofern von den bei ihnen entstehenden Schäden und gemachten Aufwendungen frei; das gilt auch zugunsten der von diesen für die Durchführung der Flugreise eingesetzten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

5.6. Der Kunde ist verpflichtet, jedem Fluggast die als Anhang 1 beigefügten Informationen über die „Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck“ zur Verfügung zu stellen.

5.7. Der Kunde ist verpflichtet, jedem Fluggast die als Anhang 2 beigefügten Informationen über die Geeignetheit von Gepäck zur Verfügung zu stellen.


 

6. Flugschein (Ticket)

Soweit das Luftfahrtunternehmen dies verlangt oder dies aus sonstigen Gründen erforderlich ist, wird Air Augsburg die vom Luftfahrtunternehmen bereitgestellten Flugscheine (oder ein Sammelticket) dem Kunden zur Verfügung stellen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass jeder Fluggast seine/n Flugschein/e (oder eine Kopie des Sammeltickets) vor der jeweiligen Flugreise erhält.


 

7. Luftfahrtunternehmen

7.1. Der Betrieb des jeweiligen Flugzeuges und die Durchführung der Flugreise obliegen den mit ihrer Durchführung beauftragten Luftfahrtunternehmen.

7.2. Der verantwortliche Luftfahrzeugführer (Kapitän) hat als gesetzlich Beliehener für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen und ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften befugt, die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Alle an Bord befindlichen Personen haben den Anordnungen des Luftfahrzeugführers oder seiner Beauftragten (regelmäßig die sonstigen Besatzungsmitglieder) Folge zu leisten.

7.3. Der Kapitän oder seine Beauftragten haben insbesondere das Recht, nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) über alle flugbetrieblichen und sicherheitsrelevanten Angelegenheiten zu bestimmen. Dies beinhaltet insbesondere, die Entscheidung über das Ob und Wie der Durchführung des Fluges (insb. Wahl der Flugroute, Abweichungen von der Flugroute, Start- und Landezeitpunkt, Ort der Landung, Verhalten an Bord).

7.4. Für die Durchführung der Flugreise bzw. des jeweiligen Flugabschnitts gelten neben den ABB zusätzlich die Beförderungsbedingungen des mit der Durchführung des jeweiligen Flugabschnitts beauftragten Luftfahrtunternehmens, soweit solche existieren. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Fluggäste diese kennen, und hat dafür einzustehen, wenn sich Fluggäste nicht an die in den Beförderungsbedingungen der die Flüge durchführenden Luftfahrtunternehmen enthaltenen Vorgaben halten, soweit sie sich an die Fluggäste richten (Rücksichtspflichten gem. § 241 Abs. 1 BGB).

7.5. Der Kunde hat sämtliche zusätzliche Kosten zu tragen, welche durch Umleitungen des Flugzeuges aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen oder anderen Gründen und Ereignissen entstehen, die außerhalb der Kontrolle der Air Augsburg oder dem Luftfahrtunternehmen liegen.


 

8. Abschluss des Beförderungsvertrags

8.1. Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind alle Angebote der Air Augsburg unverbindlich (freibleibend).

8.2. Der Kunde fragt bei Air Augsburg die gewünschte Beförderung unter Angabe von Start- und Zielort und der Anzahl der Passagiere und ggf. unter Angabe darüberhinausgehender Beförderungswünsche (z.B. Größe und Art des Luftfahrzeugs, Art und Qualität des Caterings, Zubringerdienste) an („Charter-Anfrage“). Eine Anfrage kann sowohl (fern-) mündlich wie auch in Text- oder höherwertiger Form gestellt werden. Sie ist kein verbindliches Angebot des Kunden. Die Übersendung eines (auch ggf. vorausgefüllten) Auftragsformulars an den Kunden durch Air Augsburg ist dementsprechend ebenfalls kein rechtlich verbindliches Angebot der Air Augsburg.

8.3. Nach Prüfung, ob bzw. unter welchen Bedingungen Air Augsburg die angefragte Beförderung durchführen kann, übermittelt Air Augsburg dem Kunden in Text- oder höherwertiger Form ein Beförderungsangebot („Charter-Angebot“), in dem dem Kunden u.a. der Preis wie auch die Bedingungen der Beförderung mitgeteilt werden. Dieses kann von den in der Charter-Anfrage mitgeteilten Beförderungswünschen des Kunden abweichen.

8.4. Soweit Air Augsburg das Charter-Angebot zusagt, übermittelt dieser dem Kunden die vorbehaltlose Annahme des Charter-Angebots in Text- oder höherwertiger Form („Charter-Auftrag“). Ein unter Vorbehalt oder unter Änderungen der Bedingungen übermittelter Charter-Auftrag gilt als neue Charter-Anfrage des Kunden.

8.5. Ein Vertrag über die angefragte Beförderungsleistung („Charter-Vertrag“) kommt erst mit Zugang einer durch Air Augsburg dem Kunden in Text- oder höherwertigen Form übermittelten Bestätigung des Charter-Auftrags („Charter-Bestätigung“) zustande. Die Annahme des Charter-Auftrags kann auch durch die Durchführung der Beförderung eines Fluggastes erklärt werden.

8.6. Soweit sich nach Erteilung des Charter-Auftrags beim Kunden von dem Charter-Auftrag oder der Charter-Bestätigung abweichende Beförderungswünsche ergeben, bemüht sich Air Augsburg diese möglich zu machen, dazu verpflichtet ist er jedoch nicht. Kommt er den Wünschen des Kunden nach, so trägt der Kunde die damit verbunden Mehrkosten.

8.7. Beschränkt sich der Charterauftrag nicht auf eine Beförderung der Air Augsburg als Fluggast, ist dieser verpflichtet, jeden weiteren Fluggast, zu dessen Gunsten er den Beförderungsvertrag schließt, auf die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zu verpflichten bzw. auf Obliegenheiten der Fluggäste hinzuweisen.


 

9. Beförderungsentgelt (Charter-Preis), Zahlungsbedingungen, Verzug

9.1. Der Preis der Beförderung („Charter-Preis“), der Preise für die Nebenkosten (siehe Ziff. 9.3) und der Preis für zusätzlichen Leistungen (zusammen der „Gesamtpreis“) ergeben sich aus der Charter-Bestätigung. Diese können gem. Ziffer 10 dieser ABB von Air Augsburg angepasst werden.

9.2. Für den Charter-Preis sind preisbildende Faktoren wie u.a. die nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben zu bestimmende Distanz zwischen dem Abflugort zum Bestimmungsort und die dafür aufzuwendenden Betriebszeiten maßgeblich. Die Betriebszeit ist der kalkulierte Zeitraum zwischen dem Entfernen der Bremsklötze vor dem Start und dem Anlegen der Bremsklötze nach der Landung (Blockzeit).

9.3. Soweit der Kunde Unternehmer ist und soweit nicht ausdrücklich im Charter-Angebot angegeben, enthält der Charter-Preis keine Steuern, Abgaben oder sonstige von einer zuständigen Behörde erhobenen Gebühren („Abgaben“) oder andere für die Durchführung der Beförderung von Dritten erhobenen notwendigen Entgelte. Das gilt auch für die entstehenden Kosten und Aufwendungen für Reisen und Übernachtung der Besatzungen, Landegebühren, Gebühren für Streckennavigationsdienste, Abfertigung durch Abfertigungsdienstleister sowie Luftsicherheitsgebühren, Enteisungsentgelte, Ground- oder Terminal-Handling-Entgelte, Entgelte für Sonderöffnungszeiten eines Flugplatzes/-hafens, Genehmigungsgebühren, Standgelder oder Sicherheitsgebühren an Flughäfen. Den vorgenannten Abgaben, Kosten und Aufwendungen ist gemein, dass sie nicht direkt durch den Betrieb des Luftfahrzeugs verursacht werden, aber in Zusammenhang mit der Durchführung der Beförderung anfallen. Kosten dieser Art werden in diesen ABB als „Nebenkosten“ bezeichnet. „Nebenkosten“ werden dem Kunden von Air Augsburg nachträglich in Rechnung gestellt.

9.4. Ist der Kunde Verbraucher, werden Preise als Gesamtpreis einschließlich Nebenkosten und anfallender Umsatzsteuer angegeben. Bei Erstellung des Charter-Angebots nicht vorhersehbare Nebenkosten, insbesondere Enteisungskosten und die Kosten für die Umpositionierung des Flugzeuges, sind nicht im Gesamtpreis beinhaltet und werden bei Anfall nachträglich berechnet. Enteisungskosten fallen an, wenn es aufgrund von Vereisungsgefahr aus Gründen der Flugsicherheit erforderlich ist, eine Vereisung zu verhindern. Die Höhe der Enteisungskosten sind insb. abhängig von dem einzusetzenden Enteisungsmittel, der Größe des jeweiligen Luftfahrzeugs und dem Anbieter der Enteisung an dem jeweiligen Flugplatz/-hafen und können deshalb nicht im Voraus berechnet werden. Dies gilt auch für die Kosten der Umpositionierung, die ggf. erforderlich werden kann, wenn der Flugplatz/-hafen bzw. der Anbieter eines Stellplatzes am Bestimmungsort keinen Stellplatz anbietet oder anbieten kann. In diesem Fall muss das Luftfahrzeug nach der Landung am Bestimmungsort an einen anderen Flugplatz/-hafen zum Abstellen und zur Abholung der Fluggäste wieder an den Bestimmungsort verbracht werden, soweit dies die Fortsetzung der Flugreise erfordert.

9.5. Soweit nicht ausdrücklich im Charter-Angebot anderweitig vereinbart, sind im Charterpreis keine nachträglichen Änderungen des Reiseverlaufs sowie die Nutzung von Flughafen-Lounges, Satellitentelefon, WiFi, die Nutzung eines Hangars oder gehobenes Catering (z.B. Jahrgangsweine und Champagner) enthalten.

9.6. Soweit Nebenkosten im Charter-Preis enthalten sind und pro Fluggast auf Grundlage einer im Charter-Angebot angegebenen Anzahl von Fluggästen für einen bestimmten Flug berechnet wurden, erfolgt eine Nachberechnung der Mehr- oder Minderkosten anhand der tatsächlichen Anzahl der Fluggäste durch Air Augsburg nach Beendigung der Flugreise auf Basis der tatsächlich beförderten Fluggäste.

9.7. Der vom Air Augsburg entsprechend dem Charter-Vertrag in Rechnung gestellte Charter-Preis sowie dementsprechend in Rechnung gestellte Nebenkosten und Preise für zusätzliche Leistungen sind ohne Abzüge (z. B. Skonto) und zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zu leisten. Ist kein Fälligkeitszeitpunkt festgelegt, sind der Charter-Preis und die Nebenkosten gem. § 278 BGB sofort zur Zahlung fällig.

9.8. Gültige Währungen für die Zahlung des Charter-Preises und der Nebenkosten sind Euro und US-Dollar. Die für den jeweiligen Charter-Vertrag zu Grunde liegende Währung wird im Charter-Angebot festgelegt.

9.9. Der Kunde hat den Charter-Preis per Banküberweisung zu bezahlen, soweit mit Air Augsburg nicht anderweitige vereinbart. Soweit Air Augsburg zu einer Kreditkartenzahlung seine Einwilligung erteilt, behält sich Air Augsburg vor, eine Aufwandspauschale in Höhe von 2% des Zahlbetrags zu erheben. Die Pauschale ist im Charter-Angebot oder mit Erteilung der Einwilligung in Textform gegenüber dem Kunden auszuweisen.

9.10. Weitere oder abweichende Zahlungsbedingungen können sich aus dem jeweiligen Charter-Vertrag bzw. der Charter-Bestätigung ergeben.

9.11. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Air Augsburg, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt Air Augsburg, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

9.12. Kommt der Kunde mit der Zahlung des Beförderungsentgelts in Verzug, hat Air Augsburg gem. § 288 BGB Verzugszinsen zu leisten und der Kunde kann sonstigen Verzugsschaden geltend machen.


 

10. Recht zur Anpassung des Charter-Preises und des Preises für zusätzliche Leistungen

Soweit zwischen dem Charter-Angebot und dem Reiseantritt ein Zeitraum von mehr als dreißig (30) Tagen liegt, ist Air Augsburg berechtigt, Preiserhöhungen des Luftfahrtunternehmens oder der Dienstleister sowie Steigerung der Nebenkosten, soweit diese im Charter-Preis enthalten sind, die ihren Grund in Umständen haben, auf die die Air Augsburg, das Luftfahrtunternehmen oder der Dienstleister keinen Einfluss hat (z.B. Erhöhung von Flughafengebühren oder Betriebsstoffe), durch eine entsprechende Erhöhung des Charter-Preises oder der Preise für zusätzliche Leistungen an Air Augsburg weiterzugeben. Air Augsburg wird dem Kunden solche Erhöhungen unverzüglich, nachdem Air Augsburg hiervon vom jeweiligen Luftfahrtunternehmen oder dem jeweiligen Dienstleister informiert worden ist, mitteilen. Ist der Kunde ein Verbraucher, steht dem Kunden in diesem Fall das Recht zu, den Beförderungsauftrag innerhalb von drei (3) Tagen nach Erhalt der Information durch Übermittlung einer Rücktrittserklärung in Textform zurückzutreten.


 

11. Beachtung der Check-In-Zeit, Untersuchung von Gepäck, Einwilligungserfordernis Dritter, No-Show

11.1.1. Der Kunde erklärt, dass ihm bewusst ist, dass der (Ab-)Flug nur dann planmäßig und pünktlich erfolgen kann, wenn die Fluggäste mit ausreichendem Vorlauf am Abflugflugplatz/-hafen erscheinen und sich für den Flug einchecken, da die Abfertigung der Fluggäste abhängig von Bestimmungsort und Abflugflugplatz/-hafen Zeit in Anspruch nimmt. Soweit nicht im Charter-Angebot oder durch nachfolgende Kommunikation der Air Augsburg gegenüber dem Kunden oder den Fluggästen eine Check-In-Zeit mitgeteilt wird, beträgt der Vorlauf mindestens eine (1) Stunde.

11.1.2. Der Kunde erklärt, dass ihm bewusst ist, dass das Luftfahrtunternehmen oder seine Erfüllungsgehilfen das Gepäck untersuchen und die Mitnahme von Gepäckstücken verweigern können, soweit diese für den Lufttransport nicht geeignet sind oder der Transport in einem Land, das angeflogen, überflogen oder von dem abgeflogen wird, gesetzlich oder durch behördliche Anordnung verboten ist.

11.1.3. Flugzeiten oder Zeiten für die Erbringung zusätzlicher Leistungen, die im Charter-Vertrag angegeben sind, sind Planzeiten und kein Fixtermin und werden nicht garantiert. Flugzeiten sowie die Durchführung des jeweiligen Fluges sind regelmäßig von Einwilligungen Dritter, insbesondere zuständiger Behörden, abhängig (z.B. von der Zuteilung eines Flughafenslots und von Start- und Landegenehmigungen). Air Augsburg ist daher berechtigt, die Flugzeiten und Zeiten für Erbringung zusätzlicher Leistungen zu ändern, soweit dies zur Erlangung einer solchen Einwilligung erforderlich ist.

11.1.4. Werden erforderliche Einwilligungen Dritter verweigert, wird Air Augsburg von der Verpflichtung zur Erfüllung des Charter-Vertrages frei und haftet nicht für Schäden und Aufwendungen, die Air Augsburg oder den Fluggästen daraus entstehen, soweit die Verweigerung der Einwilligung nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung der Air Augsburg, des Luftfahrtunternehmens oder deren Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht ist.

11.1.5. Soweit der Kunde verpflichtet ist, Einwilligungen i.S.d. Ziff. 11.1.4 einzuholen, ist der Kunde gegenüber Air Augsburg und dem Luftfahrtunternehmen für alle Schäden und Aufwendungen haftbar, die Air Augsburg dadurch entstehen, dass die Einwilligung nicht oder verspätet erteilt wird, vorausgesetzt, dass die Verweigerung der Einwilligung vom Kunden schuldhaft verursacht ist und die Verweigerung der Einwilligung nicht schuldhaft durch Air Augsburg, das Luftfahrtunternehmen oder durch deren Erfüllungsgehilfen (mit-)verursacht ist.

11.1.6. Sollte der (Ab-)Flug oder die Erbringung einer zusätzlichen Leistung auf Anfrage des Kunden oder der Fluggäste zeitlich verschoben werden oder sich aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Kunden oder der Fluggäste verspäten, hat der Kunde Air Augsburg alle hieraus entstehenden Schäden und Aufwendungen der Air Augsburg oder des Luftfahrtunternehmens zu ersetzen.

11.1.7. Sollte keiner der Fluggäste, die für den jeweiligen Flug gebucht sind, dreißig (30) Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit (No-Show) zum Boarding erschienen sein, wird dies als Rücktritt des Kunden betrachtet und die Regelungen der Ziff. 14 finden entsprechend Anwendung.


 

12. Aircraft an Ground (AOG)

12.1.1. Wenn das für den jeweiligen Flug eingeplante Luftfahrzeug nicht lufttüchtig oder einsatzbereit ist (AOG) oder der Flug oder die Flugreise aus anderen Gründen, die nicht in der Sphäre der Air Augsburg liegen, durchgeführt werden kann, kann Air Augsburg die Beförderungsleistung verweigern. In diesem Fall ist der Kunde zum Rücktritt vom Charter-Vertrag berechtigt, soweit geschuldete Beförderungsleistungen noch nicht erbracht worden sind und er oder die Fluggäste an einer Teilleistung kein Interesse haben.

12.1.2. In den in Ziff. 12.1.2 genannten Fällen wird Air Augsburg die Fluggäste unverzüglich darüber informieren, dass der Flug oder die Flugreise nicht durchgeführt werden kann.

12.1.3. Im Falle des Rücktritts vom Charter-Vertrag wird Air Augsburg den vom Kunden geleisteten Charter-Preis oder geleistete Nebenkosten unverzüglich zurückerstatten, soweit diese nicht auf den bereits erbrachten Teil der Beförderungsleistung entfallen oder soweit Nebenkosten nicht bereits entstanden und nicht erstattbar sind.

12.1.4. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziffer 12.1.1 wird sich Air Augsburg nach besten Kräften darum bemühen, die Beförderung mit einem für den Flug oder die Flugreise geeigneten Luftfahrzeugs, möglichst gleichen oder vergleichbaren Typs, durchzuführen. Sollte die Ersatzbeförderung zu erhöhten Kosten bei Air Augsburg führen und muss er deshalb den Charter-Preis erhöhen oder führt diese absehbar zu höheren Nebenkosten, so holt sich Air Augsburg vor Durchführung des Fluges oder der Flugreise die Einwilligung des Kunden ein. Mit Erteilung der Einwilligung ist der erhöhte Charter-Preis vereinbart und der Kunde erklärt sich mit den erhöhten Nebenkosten einverstanden.


 

13. Änderung des Fluges oder der Flugreise

13.1.1. Air Augsburg ist nicht verpflichtet, einer Anfrage des Kunden, den Flug oder die Flugreise zu ändern (nachfolgend „Änderungsverlangen“) zuzustimmen, insbesondere da eine Änderung des Fluges oder der Flugreise der Einwilligung des beauftragten Luftfahrtunternehmens oder des jeweiligen Dienstleisters oder der Beauftragung eines anderen Luftfahrtunternehmens bedarf.

13.1.2. Air Augsburg wird sich jedoch nach besten Kräften darum bemühen, dem Änderungsverlangen nachzukommen. Sollte das Änderungsverlangen zu erhöhten Kosten bei Air Augsburg führen und muss er deshalb den Charter-Preis erhöhen oder führt dies absehbar zu höheren Nebenkosten, so holt sich Air Augsburg vor Durchführung des Fluges oder der Flugreise die Einwilligung des Kunden ein. Mit Erteilung der Einwilligung ist der erhöhte Charter-Preis vereinbart und der Kunde erklärt sich mit den erhöhten Nebenkosten einverstanden.


 

14. HAFTUNG

14.1. Haftung der Air Augsburg

14.1.1. Air Augsburg haftet nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.

14.1.2. Air Augsburg haftet für den Transport der Passagiere und deren Gepäck nach den besonderen Haftungsvorschriften, soweit sie auf den Flug oder die Flugreise anwendbar sind.

14.1.3. Als vertraglicher Luftfrachtführer ist Air Augsburg nicht für Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verantwortlich.

14.1.4. Für den Fall, dass keine der besonderen Haftungsvorschriften in Hinblick auf die Erbringung der Beförderungsleistung zur Anwendung kommt, vereinbaren die Parteien, dass die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens (MÜ) entsprechend Anwendung finden. Dies gilt insbesondere in Hinblick auf die im MÜ zugunsten des Luftfrachtführers geltende Haftungsbefreiung gem. Art. 20 MÜ, der Haftungsbegrenzung des Art. 21 Abs. 1 MÜ und den Haftungshöchstgrenzen des Art. 22 MÜ.

14.1.5. Für andere Schäden als solche, die im MÜ geregelt werden (z.B. wegen fehlerhafter Beratung oder in Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungen), vereinbaren die Parteien einen Haftungshöchstbetrag in Höhe des Art. 22 I MÜ. Der Haftungshöchstbetrag kommt nicht zur Anwendung, soweit Air Augsburg oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben oder für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen.

14.1.6. Die Regelungen der vorstehenden Ziff. 14.1.5 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

14.2. Haftung des Kunden

14.2.1. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

14.2.2. Der Kunde hat ein Verschulden der Fluggäste, denen aus dem Charter-Vertrag ein Beförderungsanspruch zusteht, analog § 276 BGB (Haftung für Erfüllungsgehilfen) zu vertreten.


 

15. HÖHERE GEWALT

15.1. Ein Fall der höheren Gewalt liegt vor bei jedem unvorhersehbaren, schwerwiegenden Ereignis, wie insbesondere Krieg, terroristische Auseinandersetzung, Epidemien oder Arbeitskämpfe, welches außerhalb des Einflussbereichs der Air Augsburg liegt und durch das Air Augsburg ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird.
Dies sind insbesondere:
• Schlechtwetter, Verkehrsbeschränkungen, nicht vorhersehbare und nicht von Air Augsburg verschuldete technische Störungen am Luftfahrzeug oder Umstände, die dazu führen, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig oder anderweitig nicht einsatzbereit ist,
• Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks sowie nicht von ihnen verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen und rechtmäßige Aussperrungen,
• Krieg, Bürgerkrieg, zivile Unruhen oder kriegsähnliche Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben,
• terroristische oder politische Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen. Hierunter fallen jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst und Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung oder einen Teil derselben Einfluss zu nehmen,
• Epidemien und Pandemien,
• Gefahren der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung,
• jede Sanktion oder jedes Verbot, die bzw. das von einem Staat, Land, einer internationalen Regierungsorganisation oder einer anderen zuständigen Behörde verhängt wird und die die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht verhindert; oder jede anderweitige Handlung der vorgenannten Institutionen, die die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht verhindert und deren Ursache außerhalb der Einflusssphäre der Air Augsburg liegt.

15.2. Im Falle einer Verhinderung, die vertraglichen Pflichten zu erfüllen, hat Air Augsburg dem Kunden unverzüglich den Eintritt und ggf. den späteren Wegfall der höheren Gewalt anzuzeigen. Air Augsburg wird sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen der höheren Gewalt zu beseitigen oder zu minimieren.

15.3. Die Vertragsparteien verpflichten sich für den Fall des Eintritts höherer Gewalt, den Vertrag an die veränderten Verhältnisse nach Treu und Glauben anzupassen. Für die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt und soweit die höhere Gewalt die Erfüllung der Pflichten der Air Augsburg verhindert oder einschränkt, ist Air Augsburg von ihren vertraglichen Pflichten befreit und schuldet insoweit auch keinen Schadensersatz. Zudem kann Air Augsburg vom Vertrag zurücktreten, wenn abzusehen ist, dass ein vereinbarter Erfüllungszeitpunkt um mehr als sieben (7) Tage überschritten wird.

15.4. Bis zum Eintritt der höheren Gewalt bereits erbrachte Leistungen sind ebenso wie bis dahin angefallene Nebenkosten vom Kunden zu vergüten.


 

16. Rücktritt (Stornierung)

16.1. Der Kunde kann bis zur vollständigen Erbringung der Beförderungsleistung in Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Beförderungsleistung gem. § 648 BGB durch Übersendung einer Rücktrittserklärung in Textform an Air Augsburg zurücktreten (stornieren). Im Falle des Rücktritts durch den Kunden ist der Kunde verpflichtet, Stornogebühren zu zahlen, soweit dies im Charter-Angebot ausgewiesen und damit vereinbart worden ist. Sollten keine Stornogebühren vereinbart sein, gelten für den Anspruch der Air Augsburg auf Zahlung des Charterpreises die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 648 BGB.

16.2. Die gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Beförderungsvertrag bleiben im Übrigen unberührt.


 

17. Verbraucherstreitbeilegung

17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung zwischen Unternehmern und Verbrauchern (OS-Plattform) eingerichtet, die Verbraucher unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen.

17.2. Air Augsburg ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


 

18. DATENSCHUTZ

18.1. Für die Erfüllung der Beförderungsverpflichtung ist es erforderlich, dass Air Augsburg personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ganz oder teilweise automatisiert verarbeitet oder – im Falle der nichtautomatisierten Verarbeitung – personenbezogene Daten in einem Dateisystem speichert. Der Kunde erteilt dazu seine Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a DSGVO, soweit eine Verarbeitung oder Speicherung nicht bereits aus anderen Gründen gem. Art. 6 Abs. 1 rechtmäßig ist.

18.2. Soweit Air Augsburg zur Erfüllung der Beförderungsverpflichtung personenbezogene Daten der Fluggäste im vorhergehenden Sinne verarbeitet oder speichert, wird Air Augsburg deren Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 a DSGVO einholen.

18.3. Air Augsburg ist verpflichtet, jedem Fluggast die als Anhang 3 beigefügten „Datenschutzhinweise für Air Augsburg und Fluggäste“ zukommen zu lassen.


 

19. Schlussbestimmungen

19.1. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Charter-Vertrag nach Wahl der Air Augsburg Augsburg oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen Air Augsburg ist jedoch ausschließlicher Gerichtsstand Augsburg. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

19.2. Der Charter-Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19.3. Der Charter-Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien dar. Änderungen und Ergänzungen des Charter-Vertrages bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung dieses Formerfordernisses bedarf der Textform.

19.4. Der Kunde ist nur zur Aufrechnung berechtigt, soweit seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus dem Charter-Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Air Augsburg abzutreten. § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

19.5. Air Augsburg ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen.

19.6. Der Charter-Preis und die Zahlungsbedingungen sind vertraulich und dürfen Dritten gegenüber ohne vorherige Zustimmung der Air Augsburg nicht offengelegt werden. Hiervon ausgenommen sind Dritte, die von der jeweiligen Partei als professionelle Berater hinzugezogen werden oder denen gegenüber eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung besteht.


 

Anhang 1 – Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Gepäck

Zusammenfassung der Regelungen gemäß der VO (EG) 2027/97.
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem MÜ anzuwenden sind.

1. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 128.821 SZR (entspricht per 30.04.2025 gerundet EUR 158.660) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

2. Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (entspricht per 30.04.2025 gerundet EUR 19.706).

3. Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346 SZR (entspricht per 30.04.2025 gerundet EUR 6.584) begrenzt.

4. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288 SZR (entspricht per 30.04.2025 gerundet EUR 1.586) begrenzt.

5. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.288 SZR (entspricht per 30.04.2025 gerundet EUR 1.586).
Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

6. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

7. Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

8. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.

9. Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

10. Grundlage dieser Informationen
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.


 

Anhang 2 – Informationen über zur Beförderung ungeeignetes oder eingeschränkt geeignetes Gepäck

Die nachfolgende Auflistung zur Beförderung ungeeigneter oder eingeschränkt geeigneter Gegenstände ist nicht abschließend.

• Gegenstände und Stoffe, die geeignet sind, Besatzungsmitglieder, Passagiere, andere Personen oder das Luftfahrzeug sowie Dritteigentum zu gefährden,
• Die in den ICAO T.I. aufgeführten gefährlichen Güter. Dazu zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeglicher Art (ausgenommen solche Flüssigkeiten, die der Fluggast in seinem Handgepäck zum Verzehr und Gebrauch während der Reise mitführt).
• Einzelne Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z.B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh bedarf der Zustimmung des Luftfahrzeugkommandanten.
• Führt der Passagier am Körper oder in seinem Gepäck Waffen jedweder Art, insbesondere
 (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
 (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe,
 (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken,
mit sich, so hat er dies vor Reiseantritt dem Luftfahrtunternehmen oder dem Kapitän des eingesetzten Luftfahrzeugs anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als aufgegebenes Gepäck befördert werden.
• Gegenstände, die nach Ansicht des Luftfahrtunternehmens oder des Kapitäns des zur Beförderung eingesetzten Luftfahrzeugs wegen ihres Gewichtes, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind.
• Tiere, Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haus- und Nutztiere dürfen nur mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens und des Kapitäns des Luftfahrzeugs an Bord gebracht bzw. befördert werden. Bei Zustimmung erfolgt die Beförderung unter der Bedingung, dass die Tiere mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den jeweiligen Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sind und, soweit sie nicht anerkannte Begleithunde oder Assistenztiere sind, ordnungsgemäß in Versandkäfigen oder zugelassenen Transportbehältnissen eingeschlossen sind. Das Luftfahrtunternehmen und der Kapitän des Luftfahrzeugs sind berechtigt, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.
• Sonstige, in der Anlage der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt genannten Gegenstände.
• Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Bundesrepublik Deutschland fallen.